Verkaufs- und Lieferbedingungen, Stand Juli 2022

1) Allgemeines und Geschäftsbeziehung:

Alle Lieferungen und Leistungen der Privatquelle Gruber GmbH & Co KG, Innsbrucker Straße 38, 6230 Brixlegg (die „Verkäuferin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die „AGB“). Dies selbst dann, wenn im Falle der Verwendung von abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den/die Kunden /-in bzw. Käufer /-in (der „Kunde“ bzw. der „Käufer“), solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Selbst durch die Verkäuferin erbrachte Vertragserfüllungshandlungen bedeuten keinesfalls die Zustimmung zu allfälligen, von den AGB der Verkäuferin abweichenden oder ergänzenden Regelungen. Abweichende und ergänzende Regelungen bedürfen der Schriftform und gesonderten schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Die Angebote der Verkäuferin richten sich ausschließlich an Unternehmen, die Bestellungen im Rahmen ihres Unternehmens tätigen. Bestellungen von Konsumenten werden nur ausnahmsweise mittels gesonderter schriftlicher Vereinbarung abgewickelt. Diese AGB gelten nicht für allfällige Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern. Rechtswirksame Erklärungen gegenüber der Verkäuferin erfolgen ausnahmslos durch Brief, Fax oder E-Mail. Die Angebote der Verkäuferin sind bis zur Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin freibleibend und unverbindlich. Ebenso Angaben über Maße, Gewichte, Längen, technische Daten und Lieferzeiten. Der Kunde ermächtigt hiermit ausdrücklich alle seine Mitarbeiter und Beauftragten in seinem Betrieb, Bestellungen zu tätigen, Aufträge zu erteilen und Lieferungen entgegenzunehmen und rechtswirksam zu bestätigen, dh Lieferscheine zu unterfertigen.

2) Preis und Zahlung:

Sämtliche Preise verstehen sich laut Tagespreisliste der Verkäuferin in Euro, ab Werk Brixlegg, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten. Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Kommt es nach Auftragsbestätigung zu einer wesentlichen Erhöhung der Kosten und damit zu einer wesentlichen Abänderung der Kalkulationsgrundlage, ist die Verkäuferin berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen. Im Falle des Verzuges ist die Verkäuferin weiters berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Auskunftsspesen sowie Verzugszinsen in Höhe des § 352 UGB geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug mit einer Rechnung, sind alle sonstigen Rechnungen ebenfalls sofort zur Zahlung fällig. Eingehende Zahlungen werden ungeachtet einer allfälligen Widmung durch den Käufer zunächst auf allfällige Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital (ungesicherte Kapitalanteile vor gesicherten, ältere Kapitalanteile vor jüngeren) angerechnet. Schecks oder Wechsel werden ausschließlich zahlungshalber angenommen und es sind sämtliche daraus resultierende Spesen, Gebühren udgl. vom Käufer zu bezahlen. Alle Währungsschwankungen sowie Bankspesen gehen zulasten des Käufers. Im Fall der Nicht-Einlösung sowie im Falle der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche offenen Rechnungen, ob fällig oder nicht, zu verlangen, ausstehende, noch nicht gelieferte Waren ohne Nachfristsetzung zu stornieren, sowie weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Vor Ausgleich fälliger Rechnungsbeträge ist die Verkäuferin zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Allfällige Rabatte, Boni oder Skonti werden nur unter der Bedingung des vollständigen, pünktlichen Zahlungseinganges eingeräumt.

3) Gewährleistung, Garantie und Haftung:

Der Käufer hat unmittelbar nach Warenerhalt die Waren und Mängel zu untersuchen und allfällige bestehende Mängel unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust der Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) zu rügen. Die Mängelrüge ist nur dann wirksam, wenn sie genaue Angaben darüber enthält, welches Kaufobjekt vom Mangel betroffen ist, worin der Mangel im einzelnen besteht und unter welchen Begleitumständen er aufgetreten ist. Bei versteckten Mängeln ist unverzüglich nach deren Hervorkommen schriftlich der Mangel zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl der Verkäuferin auf Austausch oder Nachbesserung mangelhafter Ware oder Teilen davon am Ort der Käuferin bzw. ist über Aufforderung der Verkäuferin die Käuferin verpflichtet, die Ware oder Teile davon auf Gefahr und Kosten der Käuferin an die Verkäuferin zurückzusenden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung der eigenen Leistungen. Allfällige Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat dieser selbst zu tragen. In diesem Fall erlöschen auch sämtliche Ansprüche gegenüber der Verkäuferin, ausgenommen dann, wenn die Verkäuferin einer Mängelbehebung durch die Käuferin schriftlich zugestimmt hat. Des Weiteren erlischt das Gewährleistungs- oder Garantierecht bei Nicht- Einhaltung der vorgesehenen Betriebs- und Wartungsbedingungen. Das Recht des Käufers, eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall der Anfertigung von Waren aufgrund von vom Käufer übermittelten Konstruktionsangaben erstreckt sich die Gewährleistung und Haftung nicht auf die Richtigkeit der übermittelten Daten, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, eigene Maße zu nehmen oder die Maße des Käufers zu kontrollieren. Verletzt der Käufer Schutzpflichten, so hat er die Verkäuferin schad- und klaglos zu halten. Bei gebrauchten Geräten wird der Gewährleistungsanspruch einvernehmlich ausgeschlossen. Dies betrifft auch versteckte Mängel.

Die Verkäuferin haftet für Schäden, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist außer im Falle von Personenschäden ausgeschlossen. In jedem Fall ist der Schadenersatz der Höhe nach mit dem einfachen Auftragswert (Wert der gelieferten Ware) beschränkt. Die Verkäuferin übernimmt in keinem Fall eine Haftung für Schadenersatz, die über die ihr gegenüber bestehende Haftung eines ihrer Lieferanten hinausgeht.

Der Ersatz von mittelbaren Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, nicht eingetretenem Betriebserfolg, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ist in jedem Fall ausgeschlossen. Alle Schadenersatzforderungen des Käufers gegenüber der Verkäuferin verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.

Bei Verzug in der Sphäre der Verkäuferin kann der Käufer erst nach schriftlicher Setzung einer vierwöchigen Nachfrist und deren ungenützten Verstreichens vom Vertrag zurücktreten. Bei einer Verzögerung aufgrund der Säumigkeit eines Zulieferers der Verkäuferin oder in Fällen höherer Gewalt steht dem Käufer kein Recht auf Rücktritt und/oder Schadenersatz zu. Liegt bei einem Gerät oder einem Teil ein wesentlicher, unbehebbarer Mangel vor, so berechtigt dies den Käufer nur zur Wandlung bezüglich des Gerätes oder des Teiles, nicht jedoch bezüglich einer ganzen Lieferung.

5) Vertragsstrafe:

Tritt der Käufer unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so ist die Verkäuferin berechtigt, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % der Nettoauftragssumme vom Käufer einzufordern. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Verkäuferin bleiben davon unberührt.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

5) Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Verkäuferin. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, zu be- oder verarbeiten, oder mit anderen Waren zu vermengen. Bei Weiterveräußerungen ist der Eigentumsvorbehalt dem Dritten bekanntzugeben und erlischt der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin gegenüber dem Dritten nicht. Flaschen, Kisten und Container bleiben auch bei Pfandberechnung im Eigentum der Verkäuferin. Fehlmengen müssen bei Schlussabrechnung zum Tagespreis ersetzt werden. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Vereinigung oder Verarbeitung zu einem angemessenen Anteil auf die vereinigte oder verarbeitete Sache. Bei Lieferungen in einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für Saldoforderungen der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihr Eigentum an Waren und Geräten durch geeignete Mittel ersichtlich zu machen. Im Falle von exekutiven Pfändungen von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Käufer verpflichtet, sofort die Verkäuferin schriftlich davon unter vollständiger Angabe der betreibenden Partei zu verständigen. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, wird die Eröffnung eines Insolvenz-, Reorganisations- oder Restrukturierungsverfahrens beantragt, ein außergerichtlicher Ausgleich angeboten oder ein Insolvenzeröffnungsantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen, so ist die Verkäuferin berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes sämtliche Ware ohne weitere Ankündigung und Fristsetzung entschädigungslos zurückholen. Dabei verzichtet der Käufer bereits jetzt ausdrücklich auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben oder Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Der Käufer ist bei sonstiger Haftung verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt oder im Miteigentum stehenden Liefergegenstände auf seine Kosten zum Neuwert gegen Verlust und sonstige Schäden zu versichern.

6) Urheber-, Nutzungsrechte und Software:

Sämtliche Unterlagen der Verkäuferin wie Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Software etc. verbleiben im Eigentum der Verkäuferin. Sie sind urheberrechtlich geschützt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für von Dritten für die Verkäuferin gefertigte Pläne, Zeichnungen, Software etc. In Bezug auf mitgekaufte Software wird dem Käufer ein Nutzungsrecht eingeräumt, welches sich nur auf die gelieferte Schankanlage bezieht. Der Käufer verpflichtet sich, die Software weder weiterzugeben noch diese auf anderen Geräten zu verwenden. Der Käufer garantiert für den Betrieb der Software der Verkäuferin kompatible Fremdsoftware und Schnittstellen der Fremdsoftaware. Fehlermeldung und -behebung: Vom Käufer festgestellte Fehler sind schriftlich, unter Angabe der Datenkonstellation, an die Verkäuferin zu melden. Als Fehler gilt nur, wenn das Programm die Funktionen im Rahmen des Lieferumfanges nicht erfüllt, und dieser Fehler reproduzierbar ist und seine Ursachen nicht in der Hardware, der Betriebssoftware, einer fremden Software oder in einer unsachgemäßen Bedienung liegt. Haftung für Software: Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Unbeschadet dessen leistet die Verkäuferin unbeschränkt Gewähr dafür, dass die gelieferten Programme frei von Rechten Dritter sind und nicht in fremde Schutzrechte eingreifen.

7) Lieferung:

Die unversicherte Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lager geliefert, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Mangels einer Versandvorschrift des Käufers bestimmt die Verkäuferin eine günstig erscheinende Versandart. Die Angaben über Lieferfristen der Verkäuferin sind Schätzungen und grundsätzlich unverbindlich. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Die Lieferzeit beginnt mit der Abklärung technischer Details, nicht jedoch vor dem unwiderruflichen Eingang der vereinbarten Anzahlung oder der Erfüllung sonstiger Obliegenheiten und Verpflichtungen durch den Käufer zu laufen. Dies gilt auch, wenn ausdrücklich Lieferfristen und Liefertermine fest vereinbart wurden. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen und Obliegenheiten nicht rechtzeitig, treten ohne weiteres die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges ein. Im Falle des Annahmeverzuges steht der Verkäuferin der Ersatz aller durch die Verzögerung oder durch die Nichtvornahme bedingten Aufwendungen und Schäden zu. Die Lieferfristen der Verkäuferin werden angemessen verlängert, wenn Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Materialmangel, Streik, Verkehrsstörungen, Witterungsbedingungen, Lieferstörungen bei Zulieferern, oder Umstände außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Verkäuferin, die den Fällen höherer Gewalt in der Wirkung gleichkommen, eintreten und dadurch die terminliche Ausführung übernommener Aufträge unmöglich oder unzumutbar ist.

8) Rücknahme von Waren:

Für den Fall, dass die Verkäuferin von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht oder Waren durch den Käufer zurückgestellt werden, ist die Verkäuferin berechtigt, dennoch die Bezahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Wiederausfolgung der Ware zu begehren oder die zurückgenommene Ware auf die offene Forderung anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt erst, wenn die zurückgenommene Ware wieder verkauft ist, wobei vor Anrechnung des Wiederverkaufspreises sämtliche Kosten der Rücknahme, sowie alle Aufwendungen, die für einen Wiederverkauf notwendig oder sinnvoll sind, gemäß den Aufzeichnungen der Verkäuferin in Abzug zu bringen sind.

9) Wartung:

Die Verkäuferin weist im Zusammenhang mit Schanksystemen und -anlagen (die „Schankanlagen“) daraufhin, dass der Betrieb ausnahmslos dem Kunden als Betreiber der Schankanlagen und Lebensmittelunternehmer obliegt, welcher für Instandhaltung, Wartung und Reinigung zuständig und verantwortlich ist. Es obliegt ausnahmslos dem Kunden, die Einhaltung von gesetzlichen und behördlichen Vorschriften betreffend den Betrieb sicherzustellen. Die Verkäuferin unterstützt Kunden beim Betrieb von Schankanlagen dadurch, dass Reinigungsempfehlungen (Reinigungshandbücher, Hygiene – und Reinigungsrichtlinien und Reinigungsdokumente; bspw. www.schanksysteme.com/downloads) zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund von Erfahrungswerten in der Praxis erstellt wurden, ohne jedoch zu gewährleisten, dass die Einhaltung der Reinigungsempfehlungen auch die Erfüllung der für den Betrieb von Schankanlagen maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften bedeutet. Die Verkäuferin weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass diese Dokumente unverbindlichen Empfehlungscharakter haben. Die Evaluierung von Reinigungsvorschriften und deren Einhaltung obliegt dem Kunden.

10) Aufrechnungsverbot:

Der Käufer ist nicht berechtigt, eigene, allfällig bestehende Forderungen welcher Art auch immer, soweit sie nicht gerichtlich tituliert oder von der Verkäuferin anerkannt sind, den Forderungen der Verkäuferin entgegenzuhalten oder damit aufzurechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer wird einvernehmlich ausgeschlossen, aus wenn es dasselbe Vertragsverhältnis betrifft.

11) Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Sprache:

Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Verkäuferin und des Käufers sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten betreffend den Abschluss, die Gültigkeit oder das Bestehen dieses Vertrages, ist das nach dem Sitz der Käuferin in A-6230 Brixlegg, sachlich zuständige Gericht.  Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des österreichischen, europäischen und internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen. Als Vertragssprache wird die deutsche Sprache vereinbart. Rechtswirksame Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung können nur in der Deutscher Sprache abgegeben werden. Soweit in diesen AGB personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

12) Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB inhaltlich teilweise oder zur Gänze ungültig sein, so tritt jedenfalls nur Teilnichtigkeit ein. Sämtliche sonstige Bestimmungen bleiben davon unberührt. An Stelle der ungültigen Bestimmung gilt eine dieser wirtschaftlich am nächsten kommende Bestimmung als vereinbart.